Servicebroschüre Nr. 08: Pressesprecher im Spannungsfeld zwischen allgemeiner Unternehmenskommunikation und Ad-hoc-Publizitätspflicht

Die Veröffentlichung kursrelevanter Informationen ist bei börsennotierten Unternehmen eine heikle Angelegenheit. Sie kann zu Spannungen zwischen der allgemeinen Unternehmenskommunikation in den Presseabteilungen einerseits und Investor Relations und der Rechtsabteilung andererseits führen. Die Unternehmenskommunikation ist darauf gerichtet, das Unternehmen möglichst positiv darzustellen. Bei kursrelevanten Nachrichten schreibt es das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) jedoch vor, im Hinblick auf die so genannten Ad-hoc-Mitteilungen strenge Regelungen einzuhalten. Werden diese Grundsätze verletzt, kann das erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere Geldbußen und Schadensersatzklagen. Durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz ist zum November 2004 das Recht über Ad-hoc-Mitteilungen ausgeweitet worden. Dabei waren die Unsicherheiten über die Anwendung der neuen Regelungen so erheblich, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen ausführlichen Emittentenleitfaden herausgegeben hat, um Licht in das Dunkel zu bringen. Die 8. Servicebroschüre des Bundesverbandes deutscher Pressesprecher gibt Antworten auf wichtige Fragen rund um die Ad-hoc-Publizitätspflicht.

BdKom-Mitglieder können die Broschüre kostenlos im Intranet herunterladen.