Stellungnahme Gesetzesentwurf

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem vorgenannten Entwurf bedanken wir uns und nehmen hiermit für den Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP), der nach Eintragung der bereits beschlossenen Änderung seines Namens zukünftig als „Bundesverband der Kommunikatoren“ (BdKom) firmieren wird, zu den wesentlichen geplanten Regelungen wie nachfolgend Stellung:

Der BdKom ist die führende berufsständische Vereinigung für Pressesprecher und Kommunikationsbeauftragte aus Unternehmen, Verbänden, Organisationen und Politik. Der Verband vernetzt die Sprecherinnen und Sprecher und bietet ihnen Plattformen, um Meinungen, Erfahrungen und Wissen auszutauschen. Aktuell zählt der BdKom rund 4.600 Mitglieder.

Der BdKom beschäftigt sich bereits seit geraumer Zeit intensiv mit allen Fragen von Social Media und dem Phänomen „Hate Speech“ und unterstützt seine Mitglieder und die Unternehmen und Institutionen, deren Kommunikation sie verantworten, dabei, sich aktiv gegen Hass und Hetze im Internet und sozialen Medien zu engagieren. Mit weiteren zivilgesellschaftlichen Partnern hat sich der Verband auch im Rahmen des Bundesprogrammes “Demokratie leben!” eingebracht und u.a. eine Umfrage zur Relevanz des Phänomens „Hass und Hetze im Internet“ im professionellen kommunikativen Kontext durchgeführt. Deren Veröffentlichung befindet sich in Vorbereitung.

Vor diesem Hintergrund sieht der BdKom das vorgestellte Gesetzespaket in seiner Gesamtheit, wie auch im Detail der einzelnen Regelungen, als verfehlt an: Klar ist: Was offline im Rechtsstaat gilt, darf online seine Gültigkeit nicht verlieren! Untersuchungen, die empirisch die Einschätzung des Gesetzentwurfs belegen könnten, dass sich Bürgerinnen und Bürger angesichts eines „verrohten Umfeldes“ voller „respektloser und herabwürdigender Inhalte“ nicht mehr trauen würden „bestimmte Meinungen aus Sorge vor solchen Reaktionen“ zu äußern, sind dem BdKom jedenfalls nicht bekannt. Im Gegenteil, trauen sich nach unserer Einschätzung sehr viele Menschen, sogar unter Klarnamen, sehr kontroverse und problematische Ansichten öffentlich zu verbreiten – darunter eben auch solche, denen nach unserer Auffassung als „Hate Speech“ entschieden öffentlich entgegen zu treten ist. Die meisten davon überschreiten jedoch die Schwelle zur Rechtswidrigkeit oder gar Strafbarkeit nicht. Daher muss ihnen unserer Überzeugung nach ausschließlich kommunikativ, politisch und gesellschaftlich widersprochen werden – nicht jedoch durch die (untaugliche) Drohung mit staatlichen Repressionen in Folge der Ausweitung der Strafbarkeit auf immer weitere Formen gesellschaftlich unerwünschter Äußerungen.

So richtig und wichtig es ist, dass der Rechtsstaat Rechtsextremismus und politisch motivierte Gewalt verfolgt und die konkret davon Betroffenen nicht im Stich lässt, so ungeeignet erscheinen uns die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen für ein nachhaltiges Erreichen dieser Ziele oder gar nur konkrete Verbesserungen. Im Gegenteil steht nach unserer Auffassung zu befürchten, dass die beabsichtigten Regelungen – entgegen ihrer Intention – weder gegen Rechtsextremismus oder Hasskriminalität Wirkung entfalten, noch die erwünschte respektvolle und wertschätzende Diskussionskultur im Internet befördern werden, sondern sich als „kommunikativer Brandbeschleuniger“ erweisen könnten.

Strafrecht kann auch im Kontext sozialer Medien nur “ultima ratio“, also der letzte und ultimative Zugriff des Staates sein, nicht jedoch Mittel sozialer Regulierung, mit dem nicht nur äußerst verwerfliche, sondern lediglich gesellschaftspolitisch schlicht unerwünschte Äußerungen verfolgt werden. Gerade dann nicht, wenn sie „legal but harmful“ sind. Daher halten wir die geplante Ausdehnung der Strafbarkeit öffentlicher Äußerungen in der geplanten Form für ausgesprochen problematisch. Denn besonders die zu weitgehende Vorverlagerung des §140 StGB unterfüttert den verbreiteten Vorwurf, dass die Bundesregierung die Meinungsfreiheit zu Lasten des „einfachen“ Bürgers zunehmend begrenzen wolle und dieser gar nicht mehr wüsste, „was man heute noch sagen darf“. Damit aber würde gerade der (zweifelhafte) Befund der Begründung des Entwurfs, dass „bestimmte Meinungen aus Sorge […] nicht mehr geäußert werden“ eine, dann allerdings im Gesetz begründete, Bestätigung finden und ausgerechnet der Zielgruppe erst recht eine Rechtfertigung ihres vorgeblichen „Widerstandes“ bieten.

Es steht unseres Erachtens weiter zu befürchten, dass die ausdrücklich auf den politisch extremen rechten Rand zielenden Regelungen diesbezüglich keine Verbesserung bewirken, sondern stattdessen einen „chilling effect“ und eine Einschüchterungswirkung auch auf weite Teile der rechtstreuen Bevölkerung haben werden – gerade auf solche Menschen, die sich engagiert GEGEN rechte Gewalt und Hetze zeigen und dabei auch nicht vor einer aktiven Teilnahme am notwendigen „Meinungskampf“ durch sog. „Counter Speech“ zurückschrecken. Denn sie sind nicht davor gefeit, ihrerseits zum Ziel (un-) berechtigter Meldungen an Plattformbetreiber und Sperrungen zu werden, wie schon beim heutigen „overblocking“ durch Plattformbetreiber im Zusammenhang des NetzDG festzustellen ist.

Die heute schon rechtlich schwierige Abgrenzung zwischen (noch) erlaubten Meinungsäußerungen in scharfer Sprache zu (bereits) strafbaren Äußerungen, wird durch die beabsichtigten Regelungen noch unschärfer, wenn bereits die öffentliche „Billigung“ selbst solcher Tatbestände polizeiliche Ermittlungen auslösen kann, bei denen weder eine Tat begangen oder noch nicht einmal im Ansatz versucht wurde. Selbst sozialadäquate Formulierungen wie „vors Schienbein treten“ oder dass jemanden „der Blitz erschlagen“ solle, enthalten sprachlich den Wunsch nach Gewalt oder gar Tod des Betreffenden. Dennoch sind solche „Putativtaten“ oder „Gedankenverbrechen“ heute zu Recht straffrei und sollten es ebenso wie ihre (öffentliche) Billigung solcher Aussprüche auch zukünftig bleiben, solange es an jeder konkreten Gefahr für den Betroffenen fehlt. Nicht jeder sprachliche „Hass“ sollte zur Gewalt- oder Straftat stilisiert werden, da auch sicherlich nicht positive, aber eben keineswegs kriminelle menschliche Emotionen einen legitimen Platz in der öffentlichen Kommunikation und Meinungsäußerung behalten müssen.

Erwägenswert ist in diesem Kontext daher allein eine Ausweitung des Straftatbestands der Bedrohung im Sinne des §241 StGB auch auf solche Äußerungen, die eine ernstliche Bedrohung des Betroffenen mit einem sehr schwerwiegenden Übel in Aussicht stellen. In der vorgelegten Form geht der Vorschlag jedoch zu weit, da jedes verbale Inaussichtstellen eines körperlichen Übergriffs bereits eine Straftat sein soll. Da konfliktgeladene Situationen ebenso kurzzeitig wie hitzig kommunikativ eskalieren können, sich aber selbst im Internet umgehend beruhigen und dann wieder erledigt sind, würde eine zu weitgehende Ausdehnung eine – über Phänomene der sozialen Medien hinausreichende – Kriminalisierung von Alltagskommunikation bedeuten. Eine starke Gesellschaft sollte jedoch dadurch geprägt sein, dass ihre Mitglieder – auch scharfe – verbale Auseinandersetzungen führen und aushalten können. In der Schere zwischen einem ausufernden, „digitalen“ Ehrstrafrecht, das jegliche Beleidigung unter Strafe will, und dem sprachregulierenden Konzept eines §241 StGB, der jegliche spontane oder auch emotionale oder sogar schlicht dumme Äußerung sogleich als Bedrohung unter Strafe stellt und sogar deren Billigung mit bestrafen möchte, wenn eine ernstliche Begehung überhaupt nicht droht, verbleibt jedoch kaum mehr Raum für hitzige Diskussionen. Dieses aber könnte politische und gesellschaftliche Debatten in Deutschland mehr vergiften, als sie das Phänomen von „Hate Speech“ tatsächlich befrieden könnte. Gerade die zu erwartende massenhafte Einstellung von Verfahren durch Ermittlungsbehörden und Gerichtsurteile, die eine Straflosigkeit im Einzelfall feststellen werden, dürften sogar noch den Gebrauch einer Sprache befördern, die angeblich oder tatsächlich „gerichtsfeste“ oder „erlaubte“ Abwertungen enthält. Dieses erscheint uns insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Aufnahme des Begriffs „Antisemitismus“ als ausdrückliche Strafschärfung des §46 StGB nicht unproblematisch.

Durch die beabsichtigte Erweiterung des NetzDG würden soziale Netzwerke zudem gezwungen, alle Beschwerden auf Straftatbestimmungen hin zu analysieren und ggfs. mit den IP-Adressen ihrer Nutzer an die geplante Zentralstelle des BKA zu übermitteln. Das so vorgesehene weitere „Outsourcing“ von Strafverfolgungsarbeit auf private soziale Netzwerke selbst bei minder schweren Vergehen, gepaart mit einer Bußgelddrohung bis 50 Millionen Euro im Falle der „nicht richtigen“ Umsetzung des Meldeverfahrens, würde zwar alle betreffen, die soziale Netzwerke zur Kommunikation nutzen, dem Phänomen der „Hasskriminalität“ und der ernstlichen und gezielten Einschüchterung von Betroffenen durch gewaltbereite Täter oder konkrete Drohungen mit Straftaten jedoch nicht entgegenwirken. Dazu bedürfte es schlicht entschiedenerer und schnellerer Ermittlungen im jeweiligen konkreten Einzelfall durch sachlich und personell besser ausgestattete Ermittlungsbehörden und die Justiz der Länder, nicht aber weiterer Lösch- und Meldepflichten der Plattformbetreiber an das insoweit unzuständige Bundeskriminalamt.

Dieses vermag zwar einen Einschüchterungseffekt beabsichtigen, doch befürchten wir, dass sich dieser vorrangig bei rechtstreuen Internetnutzern einstellen würde, wenn sie damit rechnen müssten, auch unbeabsichtigt oder unberechtigt zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen in Folge (fehlerhafter) Meldungen an Plattformbetreiber und das Bundeskriminalamt zu werden. Im Zusammenhang mit den gleichzeitig vorgesehenen sehr weitgehenden Auskunftspflichten ist ein sowohl in verfassungsrechtlicher, aber eben auch in gesellschaftlicher Hinsicht problematischer Effekt zu befürchten, der in den Kernbereich der Informations- und Meinungsfreiheit zielt.

Die vorgesehene Ausdehnung der in dieser Form bislang nur aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bekannten Auskunftspflichten auf alle professionellen Telemediendienste, die dem Telemediengesetz (TMG) unterliegen, sehen wir insgesamt als ausgesprochen problematisch an. Denn anders als beim Telekommunikationsbetreiber, bei dem nur bestimmte Daten gespeichert sind, können von Telemediendiensten sehr viel weitergehende Informationen aus allen Lebensbereichen gespeichert sein.

Die vorgesehene Gleichsetzung der bislang nur im TKG vorgesehenen Pflichten auf jedweden professionellen Anbieter von Webseiten oder anderen Onlinediensten und die vorgesehene Auskunftsbefugnis aller Arten von staatlichen Stellen, nicht etwa nur in sog. „Katalogtaten“ dürfte viele Unternehmen und Institutionen unserer Mitglieder zudem organisatorisch, als auch finanziell belasten, selbst wenn bei ihnen – anders als bei Unternehmen der Telekommunikation – eine Abfrage in der Realität kaum zu erwarten ist. Aufgrund der viel zu geringen Grenze von 100.000 „Kunden“, bei deren Überschreiten sich bereits eine Pflicht zur Vorhaltung einer „gesicherten elektronischen Schnittstelle“ und entsprechendem „Fachpersonal“ ergeben soll, dürften selbst gemeinnützige Organisationen in unverhältnismäßiger Weise belastet werden. Auch fehlt in dem Entwurf jede Regelung, die die besondere Bedeutung von Angeboten der Presse und des Rundfunks, Beratungsstellen und ähnlich sensible Bereiche schützt und diese gegenüber einem zu weitgehenden staatlichen Zugriff auf Nutzerdaten privilegiert.

Die Pflicht zur Übermittlung von Passwörtern in Folge der geplanten Regelungen im TMG wird nach unserer Ansicht auch – anders als von Frau Bundesministerin Lambrecht öffentlich geäußert – unter der Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht sicher ausgeschlossen. In Anbetracht der sog. „Posteo“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 20.12.2018, Az. 2 BvR 2377/16) besteht vielmehr die Sorge, dass die Rechtsprechung in Folge der nach der Gesetzesänderung zu erwartenden Begehren nach Weitergabe entschlüsselter Passwörtern stattgeben wird. Denn, vergleichbar wie in der genannten Entscheidung, besteht häufig eine technische Möglichkeit des Auslesens von Passwörtern in unverschlüsselter Form bei ihrer Eingabe durch den Nutzer oder der Übergabe etwa durch den Internetbrowser. Daher kann der Verantwortliche als Folge der geplanten Regelung durchaus zur Entschlüsselung verpflichtet sein, da dieses technisch regelmäßig erreicht werden kann, unabhängig ob die Passwörter entsprechend der DSGVO ansonsten verschlüsselt beim Anbieter gespeichert sind.

Insgesamt halten wir den Entwurf daher für grundlegend überarbeitungsbedürftig.

Dem nachvollziehbaren Wunsch betroffener Bürgerinnen und Bürger und auch Politikerinnen und Politiker nach Schutz vor konkreten Bedrohungen und gezielter Einschüchterung in sozialen Netzwerken muss nach unserer Überzeugung durch konkrete und wirksame (polizeiliche) Maßnahmen begegnet werden. Der bedauernswerten „Verrohung“ des öffentlichen Diskurses ist dagegen mit kommunikativen Maßnahmen zu begegnen. Insofern wäre zum Beispiel der dauerhaften finanziellen Förderung entsprechenden zivilgesellschaftlichen Engagements der Vorzug zu geben gegenüber einer ganz offensichtlich vor allem symbolischen Gesetzgebung, die das Vertrauen in die Freiheit der Meinungsäußerung gegenüber staatlicher Repression erschüttern kann. Da ein allgemeines Unterdrücken öffentlich sichtbarer „Hate Speech“ auch bei vorauseilender Löschung und der Drohung mit Nachteilen aufgrund massenhafter polizeilicher Ermittlungen nicht erreicht werden wird, erweisen sich die vorgeschlagenen Regelungen nicht nur als untauglich, sondern vielmehr als schädlich.

Gern stehen wir für konstruktive Vorschläge und einen Dialog bezüglich dieser Themen jederzeit zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Regine Kreitz
Präsidentin