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Mit dem Ende der Übergangsfrist der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 haben sich Rechtsunsicherheit und erhebliche Friktionen für die Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland ergeben. Betroffen ist vor allem die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Behörden, Verbänden und Unternehmen.

 

Ergebnisse der DSGVO-Fachkonferenz

Der Bundesverband der Kommunikatoren e.V. (BdKom) als größte berufsständische Organisation der Kommunikationsverantwortlichen in Deutschland hat daher am 22. März 2018 eine Fachkonferenz in Berlin durchgeführt, an der auch Vertreterinnen und Vertreter der federführenden Bundesministerien (BMI und BMJV) beteiligt waren.

Zum ausführlichen Tagungsbericht (PDF)

Die an der Konferenz beteiligten Fachleute kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber in Bund und Ländern dringend den Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO möglichst noch vor dem 25. Mai 2018 annehmen solle, um die absehbaren Konflikte zwischen dem neuen Datenschutzrecht zugunsten der in Deutschland durch Art. 5 GG geschützten Medien-, Meinungs- und Informationsfreiheit aufzulösen. Die Ansicht, dass die Probleme und Risiken durch Auslegung und die Rechtsprechung zu lösen wären, fand dagegen keine Mehrheit.

Vielmehr bestand Einigkeit, dass es gesetzlicher Ausnahmeregelungen nach Art. 85 DSGVO in Bundes- und den Landesdatenschutzgesetzen sowie im Medienfachrecht der Länder bedarf, um

  • die Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und des Nicht-Öffentlichen Bereichs (Informationsfreiheit),
  • die Pressearbeit der Unternehmen (Meinungsfreiheit) sowie
  • die Medienbeobachtung und Auswertung öffentlicher Informationen (Meinungs- und Informationsfreiheit)

im bisherigen Bestand zu sichern. Dabei bedarf es insbesondere Ausnahmen, um

  • eine rechtmäßige Datenverarbeitung, besonders von Personenabbildungen, zu gewährleisten,
  • unangemessene Verpflichtungen zur Information aller Betroffenen, beispielsweise aufgrund der Speicherung eines Zeitungsartikels, zu verhindern,
  • die Meinungs- und Informationsfreiheit gegen massenhafte, missbräuchliche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsersuchen zu verteidigen.

Da diese Debatte nicht nur in Deutschland geführt wird, sondern auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU, kamen die Anwesenden unter anderem zu der Empfehlung, dem (Bundes-) Gesetzgeber eine „modifizierte schwedische Lösung“ vorzuschlagen. Diese beinhaltet insbesondere eine allgemeine Öffnungsklausel im BDSG 2018 entsprechend des Vorschlages der schwedischen Regierung, die sinngemäß lauten würde: „Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“ In der Begründung sollte die gesetzgeberische Intention, hierdurch den Vorrang des Presse- und Äußerungsrechts entsprechend Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 5 GG zu statuieren, festgehalten werden. Ziel dieses Vorschlages ist es unter anderem, die sogenannte „Sphärentheorie“ des Bundesverfassungsgerichts (insb. Sozialsphäre) gegen für die öffentliche Meinungsbildung schädlichen Folgen der DSGVO abzusichern.

Zudem muss auf Bundesebene im Rahmen der anstehenden Novelle des Kunsturhebergesetzes (KUG) der Vorrang von Panoramafreiheit, „Person der Zeitgeschichte“ usw. vor der DSGVO klargestellt werden. Im Rahmen des BDSG sollte ferner eine schonende Reduzierung der übrigen DSGVO-Compliancepflichten bei Öffentlichkeitskommunikation auch durch Nicht-Presse vorgenommen werden, um insbesondere Verbände, Parteien und andere Nicht-Regierungs-Organisationen vor missbräuchlicher Ausnutzung von Betroffenenrechten im öffentlichen Meinungskampf zu bewahren. Solch eine schonende Reduzierung der DSGVO-Compliancepflichten ist auch auf Ebene der Bundesländer beispielsweise für die öffentliche Kommunikation von Behörden notwendig und wird für elektronische Mikromedien bereits im Rundfunkstaatsvertrag und für den Printjournalismus in den Entwürfen der Landespressegesetze diskutiert, wenn auch noch nicht überall mit dem für die Praxis nötigen Ausmaß.

Zum Nachbericht (PDF)

 

Datenschutz versus Öffentlichkeitsarbeit

Die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die PR- und Öffentlichkeitsarbeit empfindlich treffen. Der Gesetzgeber muss dringend handeln, meint Regine Kreitz, Präsidentin des Bundesverbands der Kommunikatoren.
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Problem erkannt, Gefahr verkannt?

Fachleute warnen auf einer Konferenz des Bundesverbands der Kommunikatoren vor den Auswirkungen der EU-Datenschutzgrundverordnung. Ministeriumsvertreter wiegeln ab. Die „Phase der Unsicherheit“ wird andauern – womöglich so lange, bis das erste Gericht ein Urteil fällen muss.
>> Link zum Pressesprecher

 

Weiterführende Informationen

“Datenschutz versus Öffentlichkeitsarbeit. Herausforderungen und Folgen für die Öffentlichkeitsarbeit”, Meldung zur Position des Verbandes, 26.02.2018: Zum Beitrag

  • “Der Glaube kann Datenberge versetzen”, pressesprecher Magazin Ausgabe 02/2018: Zum Artikel (PDF)
  • “Datenschutzgrundverordnung: Problem erkannt, Gefahr verkannt?”, pressesprecher.com, 27.03.2018: Zum Beitrag
  • “EU-DSGVO: Gehen Sie das Problem jetzt an!”, pressesprecher.com, 28.02.2018: Zum Beitrag
  • “Datenschutz-Grundverordung: Das Ende der modernen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (wie wir sie kennen)”, telemedicus.info, 14.02.2018: Zum Beitrag
  • “Mein Bild gehört mir. Datenschutzgesetz wird Öffentlichkeitsarbeit erschweren.”, FAZ, 12.02.2018: Zum Artikel (PDF)
  • Video-Mitschnitt zur Veranstaltung “Diskussion und Workshop zur Datenschutzgrundverordnung” vom 26.01.2018, in Berlin: Zum Video